Diese Entscheidung hat jüngst das Landgericht Aschaffenburg gefällt (Az. 2 HK O 54/11) getroffen. Die Impressumspflicht besteht danach auch für geschäftlich genutzte Seiten in anderen Social-Media-Netzwerken.
Nur im Infobereich eine Anschrift, Telefonnummer sowie einen Info-Link hinterlassen, der zur Unternehmensseite und dem dortigen Impressum führt reicht nicht! Das Gericht war der Meinung, dass „die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein müssen". Eine Verlinkung ist indes nicht gänzlich verworfen und für grundsätzlich zulässig erklärt worden. Allerdings müsse dann klar ersichtlich sein, wer für die Facebook-Seite verantwortlich ist.
Was tun? Ein rechtssicheres Impressum integrieren und zwar mit "Impressum-Button" auf der Unternehmensseite (z.Bsp. mit yourfans.de). Ansonsten drohen teure Abmahnungen nur darauf spezialisierter "Anwälte".
Was müssen unsere Mandanten mit dem Produkt tsbmediaservices tun? Nichts, wir übernehmen das für Sie.
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